2020-3-3 Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463
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§ 3
Zahlstellen
Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen
als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
übertragen
werden. § 1 Abs. 3
gilt
entsprechend. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen. |