2020-3-3

Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
(Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)

Vom 27. November 1991

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Zahlstellen

Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 übertragen werden. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.