2020-3-3 Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463
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§ 39
Zahl der Prüfungen
(1) Bei der Gemeindekasse und bei jeder ihrer Zahlstellen
sind
in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete
Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme
kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden. Überwacht
das Rechnungsprüfungsamt laufend die Kasse, kann von der unvermuteten
Kassenbestandsaufnahme abgesehen werden.
(2) Beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung
vorzunehmen.
(3) Handvorschüsse sind mindestens jährlich einmal
unvermutet
zu prüfen. |