2020-3-3 Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463
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§ 4
Handvorschüsse
Zur Leistung geringfügiger Barzahlungen, die regelmäßig
anfallen, oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen
Bediensteten Handvorschüsse gewährt werden. Wenn kein anderer Zeitpunkt
bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich abzurechnen.
Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine
ordnungsmäßige Verwaltung der Handvorschüsse zu treffen. |