2020-3-3 Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463
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§ 9
Auszahlungsanordnung
für das Lastschrifteinzugsverfahren
Die Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut
zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen
bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abbuchen zu lassen. Eine solche
Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn
- 1.
zu erwarten ist, daß der
Empfangsberechtigte ordnungsmäßig mit der Gemeindekasse abrechnet,
- 2.
die Forderungen des Empfangsberechtigten
zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
- 3.
gewährleistet ist, daß
das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse
wieder gutschreibt, wenn der Bürgermeister in angemessener Frist der
Abbuchung widerspricht.
Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der
Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. |