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Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen
(Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V)1

Vom 16. Dezember 2010

1Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in Landesrecht.

Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 713

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§ 28

Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten

(1) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auf Anforderung die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen.

(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung im Anschluss daran zu veranlassen und die Kosten für deren Durchführung zu tragen. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme nach Satz 1 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Ist in anderen Fällen für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Liegenschaftsvermessung nach § 22 Absatz 4 erforderlich, so haben die jeweiligen Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken diese zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.

(4) Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die Verpflichteten nach Absatz 1 zu tragen.