203-1-1 Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) Vom 13. Oktober 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955
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§ 1
Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit
bestellt
die Gleichstellungsbeauftragte drei weibliche Wahlberechtigte als Wahlvorstand
und eine von ihnen als Vorsitzende. Zusätzlich kann sie eine gleiche
Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten
können auch männliche Beschäftigte Mitglieder des Wahlvorstandes
sein.
(2) Hat die Gleichstellungsbeauftragte neun Wochen vor Ablauf
ihrer Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt, so ist der Leiter der Dienststelle
verpflichtet, von der Gleichstellungsbeauftragten die unverzügliche Einberufung
einer Versammlung der wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten der Dienststelle
zur Wahl des Wahlvorstandes zu verlangen. Kommt die Gleichstellungsbeauftragte
dem Verlangen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle
eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle zur Wahl
des Wahlvorstandes und dessen Vorsitzenden ein. Die Versammlungsleiterin,
der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende werden formlos mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Liegt eine der in
§ 11 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 bis 3
des Gleichstellungsgesetzes
genannten Voraussetzungen vor, beruft der Leiter der Dienststelle eine Versammlung
gemäß Absatz 2 Satz 2 ein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Wenn die Wahl des Wahlvorstandes scheitert, wird er von
der
Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten weiblichen
Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft
bestellt. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten ist der Antrag
einer Wahlberechtigten ausreichend. |