203-1-1

Landesverordnung über die Wahl
der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin
(Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz)

Vom 13. Oktober 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955

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§ 1

Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Gleichstellungsbeauftragte drei weibliche Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende. Zusätzlich kann sie eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten können auch männliche Beschäftigte Mitglieder des Wahlvorstandes sein.

(2) Hat die Gleichstellungsbeauftragte neun Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt, so ist der Leiter der Dienststelle verpflichtet, von der Gleichstellungsbeauftragten die unverzügliche Einberufung einer Versammlung der wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten der Dienststelle zur Wahl des Wahlvorstandes zu verlangen. Kommt die Gleichstellungsbeauftragte dem Verlangen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle zur Wahl des Wahlvorstandes und dessen Vorsitzenden ein. Die Versammlungsleiterin, der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende werden formlos mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Liegt eine der in § 11 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 bis 3 des Gleichstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, beruft der Leiter der Dienststelle eine Versammlung gemäß Absatz 2 Satz 2 ein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Wenn die Wahl des Wahlvorstandes scheitert, wird er von der Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft bestellt. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten ist der Antrag einer Wahlberechtigten ausreichend.