203-1-1 Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) Vom 13. Oktober 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955
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§ 19
Wahlniederschrift
(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl
eine
Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Anzahl der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmzettel,
- 3.
die für die Entscheidung
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen
maßgebenden Gründe,
- 4.
die auf jede Bewerberin entfallenen
gültigen Stimmen und die Namen der gewählten Bewerberin und ihrer
Stellvertreterin.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei
der Feststellung
des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. |