203-1-1

Landesverordnung über die Wahl
der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin
(Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz)

Vom 13. Oktober 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Wahlniederschrift

(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten

1.

die Anzahl der Wahlberechtigten,

2.

die Anzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3.

die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,

4.

die auf jede Bewerberin entfallenen gültigen Stimmen und die Namen der gewählten Bewerberin und ihrer Stellvertreterin.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.