203-1-1

Landesverordnung über die Wahl
der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin
(Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz)

Vom 13. Oktober 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Allgemeine Wahlvorbereitungen

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wählen die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einen neuen Wahlvorstand. § 1 gilt entsprechend.

(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen, Räumlichkeiten, Schreibkapazitäten und Sachmittel zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.