203-1-1 Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) Vom 13. Oktober 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955
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§ 2
Allgemeine Wahlvorbereitungen
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung
einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit der
amtierenden Gleichstellungsbeauftragten stattfinden. Kommt der Wahlvorstand
dieser Verpflichtung nicht nach, so wählen die weiblichen Beschäftigten
der Dienststelle einen neuen Wahlvorstand. §
1
gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte
als
Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung
der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen,
Räumlichkeiten, Schreibkapazitäten und Sachmittel zur Verfügung
zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und
die
Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder
Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe
bekannt. |