203-1-1

Landesverordnung über die Wahl
der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin
(Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz)

Vom 13. Oktober 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955

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§ 9

Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand,
ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen nach § 11 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes wählbar sind, und streicht die Namen der Bewerberinnen, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerberinnen und die zur Vertretung des Wahlvorschlags Berechtigten (§ 7 Abs. 4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von dem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sind.

(4) Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.

(5) Wahlvorschläge, die

1.

ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberin eingereicht sind oder

2.

infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.