203-1-1 Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) Vom 13. Oktober 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955
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§ 9
Behandlung der Wahlvorschläge
durch den Wahlvorstand,
ungültige Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen
den
Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt
des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen
benannten Bewerberinnen nach
§ 11 Abs. 3
des Gleichstellungsgesetzes
wählbar sind, und
streicht die Namen der Bewerberinnen, deren Nichtwählbarkeit festgestellt
wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerberinnen und die zur Vertretung
des Wahlvorschlags Berechtigten (§
7 Abs.
4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie
bei
der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen
oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand
unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe
gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von dem Beauftragten
der Gewerkschaft unterzeichnet sind.
(4) Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte,
die
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von
drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten.
Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift
nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen
wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem
Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(5) Wahlvorschläge, die
- 1.
ohne die schriftliche Zustimmung
der Bewerberin eingereicht sind oder
- 2.
infolge von Streichungen nach Absatz
4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel
innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel
nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig. |