203-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 697
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
- 1.
die Landesverwaltung,
- 2.
landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen,
- 3.
die Eigenbetriebe des Landes,
- 4.
den Bürgerbeauftragten,
- 5.
die Gerichte,
- 6.
die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes,
- 7.
die öffentlichen Schulen,
- 8.
den Präsidenten des Landtages,
- 9.
den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
- 10.
den Landesrechnungshof,
- 11.
den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
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