203-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 697
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§ 2
Ziel dieses Gesetzes
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern
werden Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach
Maßgabe dieses Gesetzes gefördert. Gefördert werden soll ebenso die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.
(2) Die Einrichtungen nach § 1
sind verpflichtet, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung
und auf die Beseitigung von bestehenden Unterrepräsentanzen von Frauen hinzuwirken.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten
mit Leitungsfunktionen. |