203-1

Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 697

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§ 2

Ziel dieses Gesetzes

(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert. Gefördert werden soll ebenso die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.

(2) Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung und auf die Beseitigung von bestehenden Unterrepräsentanzen von Frauen hinzuwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Leitungsfunktionen.