203-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 697
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§ 2a*
Begriffsbestimmung
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten,
Richter, Staatsanwälte, Angestellten und Arbeiter der in § 1
bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der
in der Ausbildung befindlichen Personen.
(2) Familienpflichten bestehen, wenn eine beschäftigte
Person mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut
oder pflegt.
(3) Beschäftigungsgruppen im Sinne des Gesetzes sind
die einzelnen Lohngruppen, Gehaltsgruppen und Besoldungsgruppen sowie zusätzlich
die Gruppen mit Funktionen von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben in der Dienststelle.
Für die Berufsausbildung gilt Entsprechendes.
(4) Beförderungen im Sinne des Gesetzes sind auch die
Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung
der Amtsbezeichnung, die Verleihung eines Richteramtes mit einem höheren Endgrundgehalt
und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherbewerteten
Tätigkeit.
(5) Frauen gelten als unterrepräsentiert, wenn im Geltungsbereich
eines Frauenförderplans innerhalb der Laufbahn des mittleren Dienstes, des gehobenen
Dienstes, des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A13 bis A15, A16, B
sowie in Ämtern mit Funktionen von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben mehr
Männer als Frauen beschäftigt sind. In den Eingangsämtern der Laufbahnen
gelten Frauen als unterrepräsentiert, wenn in der gesamten Laufbahn weniger
Frauen als Männer beschäftigt sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für
Angestellte und Arbeiter sowie für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen
Dienst.
(6) Dienststelle und Dienststellenleitung im Sinne des Gesetzes
sind die in
§ 8
des Personalvertretungsgesetzes
vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), genannten. | * | § 2a Abs. 6 neu gefasst durch Gesetz vom 15. Juli
2002. |
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