203-1

Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 697

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2a*

Begriffsbestimmung

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Richter, Staatsanwälte, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen.

(2) Familienpflichten bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(3) Beschäftigungsgruppen im Sinne des Gesetzes sind die einzelnen Lohngruppen, Gehaltsgruppen und Besoldungsgruppen sowie zusätzlich die Gruppen mit Funktionen von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben in der Dienststelle. Für die Berufsausbildung gilt Entsprechendes.

(4) Beförderungen im Sinne des Gesetzes sind auch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, die Verleihung eines Richteramtes mit einem höheren Endgrundgehalt und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherbewerteten Tätigkeit.

(5) Frauen gelten als unterrepräsentiert, wenn im Geltungsbereich eines Frauenförderplans innerhalb der Laufbahn des mittleren Dienstes, des gehobenen Dienstes, des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A13 bis A15, A16, B sowie in Ämtern mit Funktionen von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben mehr Männer als Frauen beschäftigt sind. In den Eingangsämtern der Laufbahnen gelten Frauen als unterrepräsentiert, wenn in der gesamten Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angestellte und Arbeiter sowie für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst.

(6) Dienststelle und Dienststellenleitung im Sinne des Gesetzes sind die in § 8 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), genannten.

*

§ 2a Abs. 6 neu gefasst durch Gesetz vom 15. Juli 2002.