2186-12

Staatsvertrag
zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)1

1Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 379

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Staatsvertrages
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Werbung
§ 6 Sozialkonzept
§ 7 Aufklärung
§ 8 Spielersperre

Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates

§ 9 Glücksspielaufsicht
§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes
§ 11 Suchtforschung

Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

§ 12 Erlaubnis
§ 13Versagungsgründe
§ 14 Veranstalter
§ 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
§ 16 Verwendung des Reinertrages
§ 17Form und Inhalt der Erlaubnis
§ 18 Kleine Lotterien

Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung

§ 19 Gewerbliche Spielvermittlung

Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 20 Spielbanken
§ 21 Sportwetten
§ 22 Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential

Sechster Abschnitt
Datenschutz

§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung

Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Regelungen der Länder
§ 25Weitere Regelungen
§ 26 Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien
§ 27 Evaluierung
§ 28 Befristung, Fortgelten
§ 29 Inkrafttreten





Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: „die Länder“ genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag: