Um dem Willen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung
zu tragen, die aufgrund historischer und kultureller Verbindungen ihrer Gemeinde
zum Nachbarland durch die Ergebnisse von Bürgerbefragungen und durch Beschlüsse
der jeweiligen Gemeindevertretungen den Wunsch nach staatsrechtlicher Zuordnung zum
Nachbarland geäußert haben und insoweit vom SED-Staat durch willkürliche
Gebietszuordnungen begangenes Unrecht wiedergutzumachen, schließen das Land
Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, auf der Grundlage des
Artikels 1 Abs. 1
des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands
vom 31. August 1990 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 und Abs. 3
des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen
Republik
vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 955), das insoweit gemäß
Artikel 9 Abs. 2
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag
- vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet
A Abschnitt II des Einigungsvertrages und
Artikel 1
des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz
- und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. II S.
885) fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag: