223-3-68 Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des |
| * | Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. Juli 2005 S. 668, berichtigt im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Oktober 2005 S. 1010. |
Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 360, Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 668
(1) Die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen gliedert sich in eine Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 10 und eine Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12.
(2) Die Verweildauer beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei und höchstens vier Jahre. Bei unmittelbarem Eintritt in die Qualifikationsphase dauert der Besuch höchstens drei Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstverweildauer vom Schüler um den hierfür erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die oberste Schulbehörde angemessen verlängert werden.
(3) Kann ein Schüler innerhalb der Verweildauer nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen, muss er die gymnasiale Oberstufe verlassen.
(4) Die Einführungsphase gliedert sich in zwei, die Qualifikationsphase in vier Halbjahre. Die Termine für den Beginn und den Abschluss des dritten und vierten Halbjahres werden durch die oberste Schulbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.
(5) Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 erworben. Versetzungen innerhalb der Qualifikationsphase finden nicht statt.
(6) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers ist einmalig am Ende eines Halbjahres ein freiwilliger Rücktritt um ein Schuljahr möglich. Das gilt auch für einen Schüler, der aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nach der Meldung zur Abiturprüfung nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung anzutreten. Über diesen Antrag entscheidet die Prüfungskommission. Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch einen Rücktritt in die Einführungsphase nicht berührt.
(7) Leistungsnachweise aus Halbjahren, die ein Schüler wiederholt, können nicht auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.