223-3-68 Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des |
| * | Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. Juli 2005 S. 668, berichtigt im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Oktober 2005 S. 1010. |
Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 360, Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 668
(1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sind berechtigt:
Schüler, die im gymnasialen Bildungsgang in Mecklenburg-Vorpommern in die Einführungsphase versetzt worden sind,
Schüler, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes hinreichende Leistungen nachgewiesen haben und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt worden sind,
Schüler, die gemäß § 16 Abs. 4 Satz 6 des Schulgesetzes mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen haben,
Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben haben.
(2) In die gymnasiale Oberstufe können Schüler, die den Schulbesuch unterbrochen haben, in der Regel nur aufgenommen werden, wenn sie zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Schule kann Ausnahmen zulassen.