223-3-68

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des
Abiturs in der gymnasialen Oberstufe
(Abiturprüfungsverordnung - AbiPrüfVO MV)

Vom 4. Juli 2005*

*Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. Juli 2005 S. 668, berichtigt im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Oktober 2005 S. 1010.

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 360, Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 668

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 29

Zeugnisse

(1) Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. In das Zeugnis sind alle Halbjahresleistungen gemäß § 9, die in der Qualifikationsphase erreicht wurden, einzutragen; die Bewertungen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Die Hauptfächer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 sind mit „HF“ zu bezeichnen.

(2) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein und Griechisch wird entsprechend dem Gesamtumfang der Teilnahme des Schülers auf dem Zeugnis bescheinigt.

(3) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von dem Schulleiter oder einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.

(4) Schüler, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. In das Abgangszeugnis sind die Leistungen aus allen Unterrichtsfächern, die in der Qualifikationsphase belegt und bewertet wurden, einzutragen. Negative Vermerke sind nicht aufzunehmen.

(5) Das Abgangszeugnis ist vom Schulleiter und vom Tutor zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.