223-3-68 Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des |
| * | Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. Juli 2005 S. 668, berichtigt im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Oktober 2005 S. 1010. |
Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 360, Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 668
(1) In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Schüler, die im Sekundarbereich I nicht durchgehend vier Jahre am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach teilgenommen haben, müssen während des Besuches der gymnasialen Oberstufe durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache mit einem Volumen von zwölf Jahreswochenstunden teilnehmen.
(2) Schüler, die ab Jahrgangsstufe 10 eine Fremdsprache neu beginnen, müssen diese bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe belegen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Niveau erlernt werden.