223-3-68 Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des |
| * | Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. Juli 2005 S. 668, berichtigt im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Oktober 2005 S. 1010. |
Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 360, Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 668
(1) Auf Antrag kann die Verpflichtung zum Besuch der Einführungsphase um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden. Erstreckt sich dieser Schulbesuch über die ganze Einführungsphase oder über die Dauer des zweiten Schulhalbjahres, so kann die Versetzung in die Qualifikationsphase auf der Grundlage einer geeigneten Leistungsüberprüfung erfolgen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung gemäß § 78 Abs. 5 des Schulgesetzes . Der Schulleiter kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 11 Abs. 1 zulassen.
(2) Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Unterrichtsfächer nachgewiesen wird:
Unterricht in beiden Pflichtfremdsprachen aus dem Sekundarbereich I oder Fortsetzung der 1. Pflichtfremdsprache und Beginn einer neuen Fremdsprache
Mathematik
ein naturwissenschaftliches Fach (Chemie, Biologie, Physik)
ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
In Zweifelsfällen holt der Schulleiter die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ein.
(3) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in der er mindestens im Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht der Jahrgangsstufen 8 und 9 durchgehend teilgenommen hat.
(4) Leistungen, die ein Schüler an einer ausländischen Schule erbracht hat, werden in der Regel auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.
(5) Die an ausländischen Schulen verbrachten Zeiten werden in der Regel auf die Verweildauer gemäß § 1 Abs. 2 nicht angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde nach Maßgabe des § 68 des Schulgesetzes .
(6) Über die Anrechnung von Leistungen, die ein Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet die oberste Schulbehörde nach Maßgabe des § 68 des Schulgesetzes .
(7) Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag von der Verpflichtung gemäß § 3 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die Qualifikationsphase nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines vierjährigen Unterrichts im Sekundarbereich I entsprechen. Der Nachweis ist vor der zuständigen Schulbehörde zu erbringen; das Nähere dazu wird durch gesonderten Erlass geregelt.
(8) Die oberste Schulbehörde kann zulassen, dass ein Schüler, der nach Besuch einer ausländischen Schule in die Qualifikationsphase eintritt, seine Fremdsprachenverpflichtungen in einer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichenden Weise erfüllt.