223-3-68

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des
Abiturs in der gymnasialen Oberstufe
(Abiturprüfungsverordnung - AbiPrüfVO MV)

Vom 4. Juli 2005*

*Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. Juli 2005 S. 668, berichtigt im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Oktober 2005 S. 1010.

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 360, Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 668

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§ 9

Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern

(1) Ein Schüler hat die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung sowie entweder zwei Fremdsprachen und eine Naturwissenschaft oder zwei Naturwissenschaften und eine Fremdsprache durchgängig zu belegen.

(2) An den Musikgymnasien und den Sportgymnasien kann an die Stelle der zweiten Fremdsprache oder der zweiten Naturwissenschaft in Absatz 1 das Hauptfach Musik oder Sport treten.
An Schulen, die eine Genehmigung für Hauptfächer nach § 8 Abs. 4 haben, wird entsprechend verfahren. Die Zulassung von Schülern zum Hauptfach Sport wird von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht.

(3) Zusätzlich zu den sechs Hauptfächern sind vom Schüler folgende Fächer zu wählen: Musik oder Kunst und Gestaltung, Religion oder Philosophie sowie Sport.

(4) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen im ersten Jahr der Qualifikationsphase 36 und im zweiten Jahr 34 Wochenstunden pro Halbjahr belegt werden.

(5) Ist ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit, so hat er zum Erreichen seiner Belegungspflicht anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach zu wählen.

(6) Halbjahresleistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können weder auf die Beleg- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.

(7) In ausgewählten Sachfächern fremdsprachlich erteilter Sachfachunterricht kann auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden, in der das Sachfach unterrichtet wird, sofern er vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird. Die Belegverpflichtung in einer Fremdsprache gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Das Nähere dazu wird durch Erlass geregelt.