950-1-14

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern
(Hafengefahrgutverordnung - HGGVO M-V)

Vom 22. Januar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 19

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften
§ 4 Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei
§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
§ 6 Ausnahmen
§ 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen
§ 8 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und
Abstellplätze für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
§ 9 Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen,
elektrische Verbindungen
§ 10 Brandschutz
§ 11 Sicherheit und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen; Aufenthalt an Bord
§ 12 Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag
§ 13 Bestimmungen für den Umschlag explosiver Stoffe
und Gestände mit Explosivstoff
§ 14 Anlagen und Geräte
§ 15 Behandlung von Beförderungseinheiten und Versandstücken
§ 16 Roll-on/Roll-off-Verkehr
§ 17 Anzeigepflicht
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit: