630-1

Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159

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§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.