630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch
das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz
wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4)
verkündet. |