630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 10
Unterrichtung des Landtags
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen
einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft
des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung
von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen
führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich
gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch das
Finanzministerium über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und
deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags,
die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen,
Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(4) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe
der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a
Grundgesetz
so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass sie beraten werden können.
Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.
(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe
für Vereinbarungen im Sinne des Artikels
91b
Grundgesetz
so rechtzeitig vor Abschluss vor, dass sie zur Abgabe einer Stellungnahme beraten
werden können. |