630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 109
Rechnungslegung, Prüfung,
Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung
berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen
Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch
den Landesrechnungshof nach § 111,
von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift
über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen
Ministeriums im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium.
Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung
bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. |