630-1

Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 11

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1.

zu erwartenden Einnahmen,

2.

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3.

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.