630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 19
Übertragbarkeit
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen
Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame
Verwendung fördert. |