630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs,
der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich
notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts Rechnung zu tragen. |