630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 29
Beschluss über den Entwurf
des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf
des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen
und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen
hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung
der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des
Entwurfs des Haushaltsgesetzes.
§ 28
Abs. 2
Satz 2 bis 4
gelten entsprechend.
(3) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags
des Präsidenten des Landtags nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung
einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem Präsidenten des
Landtags, dem Finanzministerium, dem Ältestenrat des Landtags und den finanzpolitischen
Sprechern der Landtagsfraktionen statt. Der danach von dem Präsidenten des Landtags
festgestellte Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans
einzufügen. Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Präsidenten
des Landesrechnungshofs nicht erteilt, so hat das Finanzministerium den unveränderten
Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs dem Entwurf des Haushaltsplans
beizufügen. |