630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der
Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des
Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine
Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen
Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten
jederzeit prüfen können,
- 1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre
Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
- 2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme
des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche
vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung
des Finanzministeriums abgesehen werden. |