630-1

Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159

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§ 4

Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.