630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 49
Einweisung in eine Planstelle
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine
besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung
vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende,
zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung
von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle
eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder
eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtliche Voraussetzung für
die Beförderung erfüllt hat.
(3) Jede Planstelle und jede Stelle für Arbeitnehmer
darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen bestimmt das Haushaltsgesetz.
(4) Die Stellenübersichten für beamtete Hilfskräfte
und nichtbeamtete Kräfte sind bindend wie der Stellenplan der planmäßigen
Beamten. Abweichungen von den Stellenübersichten bedürfen der Einwilligung
des Finanzministeriums. |