630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 5
Vorläufige und endgültige
Haushalts- und
Wirtschaftsführung
Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen
und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium. |