630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 59
Veränderung von Ansprüchen
(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten
für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in
der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
- 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben
wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe
des Anspruchs stehen.
- 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den
Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für
die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge und für die Freigabe
von Sicherheiten.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung
des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |