630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 63
Landesvermögen
(1) Erwerb, Verkauf, anderweitige Veräußerung
und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtags
erfolgen. Hierauf gerichtete Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung
(Einwilligung) des Landtags. §§ 63a
bis 65
bleiben unberührt.
(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden,
soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich
sind.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert
werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht
benötigt werden.
(4) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem
vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung
des Landtags.
(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse,
so kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.
(6) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes
gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. |