630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 63a
Bewegliche Sachen
(1) Bewegliche Sachen dürfen abweichend von § 63 Abs. 1
mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert
werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz genannte
Wertgrenze nicht überschreiten. Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung
verzichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bewegliche Sachen
ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig
veräußert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist.
Der Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten. |