630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 65
Unmittelbare Beteiligung
an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des
Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten
Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen,
wenn
- 1.
ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der
vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen
lässt,
- 2.
die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt
ist,
- 3.
das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder
in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
- 4.
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit
nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft
werden.
(2) Abweichend von §
63 Abs. 1
dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums Anteile an einem Unternehmen
erworben, bestehende Beteiligungen erhöht oder ganz oder zum Teil veräußert
werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und das Land dadurch in künftigen
Haushaltsjahren finanziell nicht belastet wird. Entsprechendes gilt bei einer Änderung
des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei Änderung des
Einflusses des Landes. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der
Befugnisse nach Absatz 2 verzichten.
(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll
sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken,
dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der
Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen
des Landes berücksichtigen. |