630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 65a
Mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken,
dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt
ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der
Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder
sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung
die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. §
65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2
gelten entsprechend. Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse
nach Satz 2 verzichten. |