630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 69
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof
innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den
Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen
hat,
- 1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter
zugänglich sind,
- 2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten
Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über
das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.
die ihm nach
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetz
es und §
67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit. |