630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese
Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder
öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung
und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung
eingeführt werden. |