630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 71
Buchführung
(1) Über alle Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan
oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Über eingegangene Verpflichtungen sowie über
Geldforderungen des Landes, die durch Landesbehörden verwaltet werden, ist ein
Nachweis zu führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Finanzministerium
die Buchführung anordnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste
(Haushaltsreste) aus Vorjahren,
- 1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres
wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
- 2.
für die im Haushaltsplan des laufendes Haushaltsjahres kein Titel
vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung
im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige
Einnahmen und Ausgaben.
(5) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen
mit dem Landesrechnungshof. |