630-1

Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159

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§ 71a

Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen
des Handelsgesetzbuches

Die Bücher können zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt werden. Die §§ 71 und 72 bis 87 bleiben unberührt.