630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 71a
Buchführung und Bilanzierung
nach den Grundsätzen
des Handelsgesetzbuches
Die Bücher können zusätzlich nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt werden. Die §§ 71
und 72 bis 87
bleiben unberührt. |