630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 7a
Leistungsbezogene Planaufstellung
und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit
veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung
auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung
haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit
denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen
nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind
durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder
Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden,
- 1.
welche Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden
sollen,
- 2.
welche Ausgaben übertragbar sind und
- 3.
welche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig
oder einseitig deckungsfähig sind.
|