630-1

Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 8

Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen worden ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.