630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
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§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt
werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen
worden ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt
werden. |