630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 89
Überwachung
(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört
insbesondere die Prüfung
- 1.
der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,
- 2.
der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
der Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die
Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. |