221-11 Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 18
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§ 17
Immatrikulation und Exmatrikulation
(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation für
einen bestimmten Studiengang in die Hochschule aufgenommen. Bieten mehrere Hochschulen
einen gemeinsamen Studiengang an, so werden die Studierenden an einer Hochschule
ihrer Wahl immatrikuliert.
(2) Jede Deutsche und jeder Deutsche im Sinne des
Artikels 116
des Grundgesetzes
ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie oder er
die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und keine Immatrikulationshindernisse
oder Gründe, aus denen die Immatrikulation versagt werden kann, vorliegen. Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt,
wenn sie die für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse
nachweisen. Dasselbe gilt für andere Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften
Deutschen gleichgestellt sind.
(3) Andere Ausländerinnen und Ausländer können
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 und bei Vorliegen der gemäß § 18
verlangten besonderen Nachweise immatrikuliert werden, wenn sie die erforderlichen
Sprachkenntnisse nachweisen.
(4) Die Hochschulen können vorsehen, dass die Einschreibung
in einem nicht zulassungsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengang auf eine
bestimmte Zeit befristet erfolgen kann, wenn der erforderliche Bachelorabschluss
noch nicht vorliegt, die bisher erbrachten Studienleistungen aber erwarten lassen,
dass der Abschluss innerhalb der Frist erlangt wird. Voraussetzungen und Dauer dieser
befristeten Einschreibung sind im Einzelnen durch Satzung festzulegen.
(5) Die Immatrikulation ist außer im Falle der nicht
nachgewiesenen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach § 18
zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
- 1.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen
ist,
- 2.
in dem gewählten oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche
Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung
erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat,
- 3.
die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der
Beiträge zum Studentenwerk nicht nachweist.
(6) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin
oder der Studienbewerber
- 1.
an einer Krankheit im Sinne des
§ 34
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, leidet oder bei Verdacht
einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt,
- 2.
eine Freiheitsstrafe verbüßt,
- 3.
nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches
unter Betreuung steht oder
- 4.
die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht
eingehalten hat.
(7) Die Immatrikulation eines Studierenden ist zu beenden,
wenn
- 1.
er dies beantragt,
- 2.
die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung
herbeigeführt wurde,
- 3.
er bei der Rückmeldung trotz Mahnung und Fristsetzung die Zahlung
fälliger Gebühren und Beiträge an die Hochschule oder an das zuständige
Studentenwerk nicht nachweist oder vorgesehene Bescheinigungen nicht vorlegt,
- 4.
er in seinem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche
Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung
erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat oder eine gemäß
§ 39 Absatz 3
nach der Studienordnung erforderliche Voraussetzung nach Fristsetzung endgültig
nicht nachgewiesen ist.
(8) Die Immatrikulation endet in Bachelorstudiengängen
mit Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden das Abschlusszeugnis erhalten haben
oder in dem es an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift übersandt
wird. Im Übrigen endet die Immatrikulation, wenn die Studierenden das Abschlusszeugnis
erhalten haben; sie endet, wenn das Abschlusszeugnis übersandt wird, spätestens
einen Monat nach Absendung an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift.
(9) Die Immatrikulation soll beendet werden, wenn
- 1.
ein Studierender, ohne beurlaubt zu sein, sich zum Weiterstudium
nicht fristgemäß zurückmeldet oder
- 2.
nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen,
die zur Versagung der Immatrikulation führen müssen oder die zur Versagung
der Immatrikulation führen können.
(10) Exmatrikuliert werden können Studierende, die
Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzen oder gegenüber
Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule strafbare Handlungen begehen.
(11) Die Immatrikulation, die Exmatrikulation und weitere
Einzelheiten des Verfahrens werden in der Immatrikulationsordnung geregelt, die von
der Hochschule als Satzung zu erlassen ist. |