2011-1-4 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) Vom 4. Juli 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 295
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Allgemeine Vorschriften für
die Hundehaltung
(1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet
(nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn,
es liegt eine Erlaubnis nach § 4
vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.
(2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt,
muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen,
Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen
Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten
oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen
Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige
Steuermarke tragen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum
nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. |