2011-1-4 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) Vom 4. Juli 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 295
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§ 9*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1
des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs.
2
Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese jederzeit so zu beaufsichtigen,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden,
- 2.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1
Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen lässt,
- 3.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten oder sonstigen öffentlichen
Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche
Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, nicht
an der Leine führt,
- 4.
entgegen § 1 Abs. 4
außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde laufen lässt, obwohl diese
kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Halters oder eine gültige Steuermarke
tragen,
- 5.
entgegen § 1 Abs. 5
Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des Hundehalters das befriedete Besitztum
verlassen können,
- 6.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und
7
die Bescheinigung nicht mit sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten
nicht aushändigt und
- 7.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1
und § 7 Abs. 3
eine Kennzeichnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Art
und Weise anbringt oder anbringen lässt,
- 8.
entgegen § 3 Abs. 1
und § 7 Abs. 3
einen in § 2 Abs. 1
oder § 2 Abs. 3 Satz 1
aufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen,
die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt,
- 9.
entgegen § 3 Abs. 2
das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern kenntlich macht, die die Aufschrift
"Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!"
tragen,
- 10.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2
oder 5
gefährliche Hunde nicht an der Leine führt oder für das Anleinen
ungeeignete Leinen oder Halsbänder verwendet,
- 11.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder
5
gefährlichen Hunden keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
- 12.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6
gefährliche Hunde im befriedeten Besitztum Dritter trotz fehlender Zustimmung
des Hausrechtsinhabers ohne Leine oder Maulkorb führt,
- 13.
entgegen § 3 Abs. 4
gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
- 14.
entgegen § 3 Abs. 5
Satz 1 und § 7 Abs. 3
einen in § 2 Abs. 1
oder § 2 Abs. 3 Satz 1
aufgeführten Hund Personen überlässt, die nicht die Gewähr dafür
bieten, dass sie die Bestimmungen der Verordnung einhalten,
- 15.
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und
3
erforderliche Mitteilungen an die örtliche Ordnungsbehörde nicht oder
nicht unverzüglich vornimmt,
- 16.
entgegen § 4 Abs. 1
gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis nichtgewerblich züchtet,
hält oder führt,
- 17.
einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3
zuwiderhandelt,
- 18.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5
die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder den zur Personenkontrolle
Befugten nicht aushändigt und
- 19.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1
erforderliche Anträge nicht oder nicht unverzüglich stellt oder die Erbringung
der erforderlichen Nachweise verzögert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung
oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4
des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
eingezogen werden. | * |
§ 9
- geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2001,
- Abs. 1 Nr. 7 geändert durch Verordnung vom 16. April 2004 |
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