792-2

Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)

Vom 22. März 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Beunruhigen von Wild

(zu § 19 a BJagdG)

(1) Die oberste Jagdbehörde kann fürbestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19 a des Bundesjagdgesetzes zulassen.

(2) Für Wildarten, die internationalen Artenschutzabkommen unterliegen, sind die Ausnahmen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zu regeln.