792-2 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126
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§ 2
Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5
BJagdG)
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken wird von der Jagdbehörde
auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei soll die Gesamtgröße
der Jagdbezirke wenig verändert werden. Jagdabrundungen, durch die ein Jagdbezirk
seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind, außer in den Fällen
des Absatzes 3, unzulässig.
(2) Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem
Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentümer, dessen Grundflächen
den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche
Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis
anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird,
in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder, wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche
Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt,
der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen
Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch
auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises,
wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.
(3) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirkes
durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun oder ähnliche Anlagen) unterbrochen,
das für das Wild im Allgemeinen ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellt,
kann die Jagdbehörde Maßnahmen nach §
5
des Bundesjagdgesetzes
treffen.
(4) Jagdbezirke, die infolge von Abrundungen nach Absatz 3
die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweisen, verlieren ihre
Eigenschaft als selbständige Jagdbezirke nur dann, wenn durch die Abrundung
die bejagbare Fläche die Mindestgröße um mehr als ein Drittel unterschreitet.
In diesem Falle sind die Restflächen - soweit ein Jagdpachtvertrag besteht,
nach dessen Ablauf - benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
(5) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend
- einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht - nicht die
Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen
Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 2 gilt entsprechend. |