792-2 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126
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§ 29
Wegerecht
(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk
nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen er und seine Jagdgäste
einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten, der mit dem Grundstückseigentümer
schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde
den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das
der Notweg führt, unterrichtet den auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten.
Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung
setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest.
(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur
ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und Hunde nur an
der Leine mitgeführt werden. |